Insider-Handel ist die direkte oder indirekte Nutzung von Insider-Informationen, der Versuch der Nutzung für eigene Zwecke, die Weitergabe von Insider-Informationen an Dritte, oder die Empfehlung/Verleitung zum Erwerb oder zur Veräußerung von Energiegroßhandelsprodukten auf Basis von Insider-Informationen.
Während Primärinsider, soweit sie vorsätzlich handeln, den Straftatbestand § 95a Abs. 2 EnWG verwirklichen, begehen Sekundärinsider eine Ordnungswidrigkeit.
Primärinsider ist, wer über Insider-Informationen in Bezug auf ein Energiegroßhandelsprodukt verfügt und eines oder mehrere der persönlichen Merkmale von Art. 3 Abs. 2 a-d REMIT erfüllt. Nach Art. 3 Abs. 2 d REMIT ist dabei auch derjenige Primärinsider, der im Zuge der Begehung oder der Vorbereitung einer Straftat eine Insider-Information erlangt hat.
Sekundärinsider ist demgegenüber, wer ohne unter Art. 3 Abs. 2 a-d REMIT zu fallen nach Art. 3 Abs. 2 e REMIT über Insider-Informationen in Bezug auf ein Energiegroßhandelsprodukt verfügt und weiß oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen handelt.
Rechtsgrundlage: Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 REMIT, § 95 und § 95a EnWG
Weitere Informationen zu REMIT finden Sie im REMIT-Informationsportal der Bundesnetzagentur.
REMIT-Informationsportal der Bundesnetzagentur
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