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Kar­tell­recht

Die MTS Strom/Gas beobachtet und analysiert Strom- und Gasmarktdaten im Hinblick auf Anhaltspunkte für kartellrechtliche Verstöße gemäß §§ 1, 19, 20, 29 GWB und Art. 101 oder 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Dabei steht das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung im Vordergrund. Marktbeherrschende Unternehmen sind keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt oder verfügen über eine im Vergleich zu ihren Wettbewerbern überragende Marktstellung. Eine missbräuchliche Ausnutzung dieser Marktstellung ist verboten.

Missbräuchlich sind Verhaltensweisen von marktbeherrschenden Unternehmen, die einem Unternehmen nur aufgrund seiner Marktmacht möglich sind und durch die andere Unternehmen oder Abnehmer in einer Weise behindert, ausgebeutet oder benachteiligt werden, die bei wirksamem Wettbewerb nicht möglich wäre.

Ziel der Marktbeobachtung im Rahmen der MTS Strom/Gas ist es, zunächst die Voraussetzungen zu schaffen, dass etwaige marktbeherrschende Stellungen im Erstabsatzmarkt für Strom regelmäßig festgestellt werden können.

Marktbeherrschung auf dem Stromerstabsatzmarkt

Mit den Methoden zur Feststellung von Marktbeherrschung auf dem Stromerstabsatzmarkt hatte sich das Bundeskartellamt bereits im Zuge seiner Sektoruntersuchung Stromerzeugung/Stromgroßhandel intensiv befasst (Datengrundlage 2007/2008, Abschlussbericht Januar 2011). Diese hat ergeben, dass im Stromerstabsatzmarkt auch mehrere Erzeugungsunternehmen – und zwar jedes für sich – über eine Einzelmarktbeherrschung verfügen können. Der Stromerstabsatzmarkt ist zwar noch immer ein stark konzentrierter Markt, allerdings hat das Bundeskartellamt im Monitoringbericht 2014 rückläufige Marktmachttendenzen festgestellt; dieser Rückgang ist auf rückläufige Marktanteile der großen Vier, eine verbesserte Bewirtschaftung der Grenzkuppelstellen und vor allem auf den Zubau von Erzeugungsanlagen auf Grundlage erneuerbarer Energien zurückzuführen.

Einzelmarktbeherrschung liegt vor, wenn ein Unternehmen für die Deckung der Stromnachfrage in einer hinreichenden Anzahl von Zeitpunkten im Jahresverlauf „unentbehrlich“ ist, weil die Stromerzeugung dieses Unternehmens für die Deckung der Gesamtnachfrage zwingend notwendig ist. Zur Messung dieser Unentbehrlichkeit hat das Bundeskartellamt das Konzept des „Residual Supply Index“ (RSI) herangezogen.

Ein marktbeherrschendes Stromerzeugungsunternehmen würde sich missbräuchlich verhalten, wenn es seine Kapazitäten ohne Vorliegen von Rechtfertigungsgründen nicht anbietet (missbräuchliche Kapazitätszurückhaltung).

Rolle der MTS Strom/Gas

Mit etwaigen missbräuchlichen Verhaltensweisen wird sich auch die MTS Strom/Gas befassen. Bei Feststellung potenzieller marktbeherrschender Stellungen auf dem Stromerstabsatzmarkt wird die MTS Strom/Gas den Markt auf Anhaltspunkte für mögliche missbräuchliche Verhaltensweisen hin analysieren.

Durch die kontinuierliche Sammlung und Auswertung von Stromgroßhandelsdaten wird die MTS Strom/Gas das Bundeskartellamt bei der kartellrechtlichen Aufsicht über den Stromerstabsatzmarkt unterstützen und dazu beitragen, kartellrechtliche Konzepte weiterzuentwickeln, anzupassen und stetig zu untersuchen.

Darüber hinaus wird die MTS Strom/Gas die gesammelten Daten auf Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Kartellverbot, insbesondere Kartellabsprachen, hin untersuchen.

Die weitergehende Untersuchung und Verfolgung vorliegender Anfangsverdachtsfälle erfolgt ausschließlich durch das Bundeskartellamt. Weitere Informationen dazu finden Sie im Internetauftritt des Bundeskartellamts.

Stand: 15.01.2015