Registrieren müssen sich gemäß Art. 9 REMIT Marktteilnehmer, die meldepflichtige Transaktionen gemäß Art. 3, 8 und 9 der REMIT-Durchführungsverordnung abschließen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Muttergesellschaft, Tochtergesellschaft oder ein anderes verbundenes Unternehmen bereits registriert hat. Niederlassungen/Zweigstellen, die keine eigenständigen juristischen Personen sind, müssen sich dagegen nicht separat registrieren.
Für die Registrierungspflicht ist es unerheblich, ob der Marktteilnehmer an oder außerhalb von organisierten Marktplätzen handelt. Auch Parteien, die ausschließlich außerbörslich handeln, können Marktteilnehmer im Sinne der REMIT und damit registrierungspflichtig sein. Von dieser Pflicht ausgenommen ist, wer keine meldepflichtigen Transaktionen abschließt oder nur Verträge über die physische Lieferung von
- Strom, der von einer einzelnen Produktionseinheit mit einer Kapazität von höchstens 10 MW erzeugt wurde,
- Strom, der von Produktionseinheiten mit einer gemeinsamen Kapazität von höchstens 10 MW erzeugt wurde
- Erdgas, das in einer einzigen Erdgasförderanlage mit einer Förderkapazität von höchstens 20 MW gefördert wurde,
besitzt, die ausschließlich außerhalb von organisierten Marktplätzen abgeschlossen wurden.
Industrielle Endverbraucher, deren technisch möglicher Verbrauch mindestens 600 GWh/Jahr beträgt, müssen sich ebenfalls registrieren. Dieser Schwellenwert von 600 GWh/Jahr betrifft den Endverbrauch. Alle Transaktionen und Handelsaufträge mit Energiegroßhandelsprodukten sind unabhängig von ihrem Volumen zu melden.
Rechtsgrundlage: Art. 9 Abs. 1 REMIT und Art. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 4, Art. 8 und Art. 9 REMIT-Durchführungsverordnung
Weitere Themen, die Sie in diesem Zusammenhang interessieren könnten, finden Sie in dieser FAQ unter den Fragen:
- Was ist die REMIT-Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission?
- Wo muss man sich registrieren?
- Welche Daten sind auf europäischer Ebene nach REMIT zu melden?
- Was ist ein organisierter Marktplatz?