Navigation und Service

In­si­der-Han­del

Gemäß Art. 3 Abs. 1 REMIT ist die direkte oder indirekte Nutzung von Insider-Informationen, der Versuch der Nutzung für eigene Zwecke, die Weitergabe von Insider-Informationen an Dritte, oder die Empfehlung/Verleitung zum Erwerb oder zur Veräußerung von Energiegroßhandelsprodukten auf Basis von Insider-Informationen verboten.

Während Primärinsider, soweit sie vorsätzlich handeln, den Straftatbestand § 95a Abs. 2 EnWG verwirklichen, begehen Sekundärinsider eine Ordnungswidrigkeit (§ 95 Abs. 1c) EnWG).

Primärinsider ist, wer über Insider-Informationen in Bezug auf ein Energiegroßhandelsprodukt verfügt und eines oder mehrere der persönlichen Merkmale von Art. 3 Abs. 2a) bis d) REMIT erfüllt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 d) REMIT ist dabei auch derjenige Primärinsider, der im Zuge der Begehung oder der Vorbereitung einer Straftat eine Insider-Information erlangt hat.

Sekundärinsider ist demgegenüber, wer zwar nicht die persönlichen Merkmale von Art. 3 Abs. 2a) bis d) REMIT erfüllt, der aber nach Art. 3 Abs. 2e) REMIT über eine Insider-Information in Bezug auf ein Energiegroßhandelsprodukt verfügt, und weiß oder wissen müsste, dass es sich um eine Insider-Information handelt.

Stellt die Bundesnetzagentur einen Anfangsverdacht auf Begehung einer Straftat fest, gibt sie den Fall umgehend an die zuständige Strafverfolgungsbehörde ab. Ordnungswidrigkeitenverfahren führt die Bundesnetzagentur als zuständige Verwaltungsbehörde.

Ausnahme vom Insiderhandelsverbot

Art. 3 Abs. 4 b) REMIT sieht eine Ausnahme vor, die das Insiderhandelsverbot unter bestimmten Bedingungen einschränken kann. Die Inanspruchnahme der Ausnahme unterliegt der Meldepflicht gegenüber der Bundesnetzagentur und ACER. Hierzu ist die „Notification Platform“ von ACER zu nutzen. Die Information wird sodann automatisch an ACER und die jeweils zuständige nationale Regulierungsbehörde weitergeleitet. Eine zusätzliche Meldung an die Bundesnetzagentur ist somit nicht notwendig. Die Meldung kann dabei in englischer und deutscher Sprache oder nur in englischer Sprache erfolgen.

Weitere Informationen über die Anwendung der Ausnahme gemäß Art. 3 Abs. 4 b) REMIT finden Sie im Merkblatt 3/2014 (pdf, 262 KB) der Bundesnetzagentur sowie in den aktuellen ACER-Leitlinien (Guidance).